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15.01.2009 11:26

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AGB

Verkaufs- und Lieferbedingungen der Air Service Nord GmbH Co.KG


I. Allgemeines, Geltungsbereich

1.

Sämtliche Verträge über unsere Lieferungen und Leistungen schließen wir nach Maßgabe dieser Bedingungen. Deren Geltung für ein Vertragsverhältnis bezieht sich auf sämtliche damit im Zusammenhang stehenden Rechtsbeziehungen. Gegenüber Kaufleuten erstreckt sich die Geltung dieser Bedingungen auch auf alle künftigen Vertragsbeziehungen mit dem jeweiligen Besteller.

2.

Geschäftsbedinungen eines Bestellers werden keinesfalls Vertragsinhalt, und zwar auch dann nicht, wenn wir ihnen nicht gesondert widersprechen und wenn wir unsere Lieferungen und Leistungen erbracht bzw. Zahlungen entgegengenommen haben.

3.

Rechte des Bestellers uns gegenüber sind nur mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung übertragbar.

4.

Sollten einer oder mehrere dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Geltung der anderen oder die Wirksamkeit des jeweiligen Vertrages insgesamt nicht berührt.


II. Abschluß und Inhalt von Lieferverträgen

1.

Unsere Angebote sind freibleibend. Ein Vertrag wird in jedem Fall erst durch unsereschritliche Annahme- oder Bestätigungserklärung geschlossen, spätestens durchRechnungserteilung. Der Besteller ist an seinen Auftrag 3 Wochen fest gebunden.

2.

Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind, sofern sie nicht als verbindlich bezeichnet werden, für die Ausführung nur annähernd maßgebend. An Kostenvoranschlägen, Modellen, Mustern, Plänen, Abbildungen, Zeichnungen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns das Eigentums-und Urheberrecht vor. Sie dürfen ohne unsere schriftliche Zustimmung nicht vervielfältigt und insbesondere mit uns direkt oder indirekt im Wettbewerb stehenden Firmen nicht zugänglich gemacht werden. Falls ein Liefervertragnicht zustande kommt, bleibt das Recht auf Rückforderung unserer Unterlagen vorbehalten.

3.

Soweit nach Vertragsabschluß im Zuge der ständigen Weiterentwicklung Änderungen anunseren Produkten eintreten, dürfen wir die geänderte Ausführung liefern. Dabei sind wirzu Abweichung von Modellen, Mustern, Plänen, Abbildungen, Zeichnungen, Beschreibungen, Farben sowie Gewichts-, Maß- und Qualitäts- und sonstigen Angaben berechtigt, sofern sie unter Berücksichtigung unserer Interessen für den Besteller zumutbar sind.


III. Preise

1.

Soweit nicht ausdrücklich angegeben, ist in unseren Preisen die gesetzliche Umsatzsteuer nicht enthalten. Sie ist in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsfälligkeit gesondert zu zahlen.

2.

Soweit sich unsere Einkaufspreise, Transportkosten, betriebsbezogene Steuern oder sonstige Kosten, die sich auf den einzelnen Preis auswirken, zwischen Vertragsschluß und vereinbartem Liefertermin - bei einem Nichthandelsgeschäft nur, wenn dieser Zeitraum mehr als 4 Monate beträgt - für uns unvorhersehbar verändern, kann jede der Vertragsparteien eine entsprechende Preisanpassung verlangen. Eine Preiserhöhung um mehr als 5 % netto teilen wir dem Kunden vor Lieferung mit; er kann dann durch schrifltiche Erklärung, die innerhalb 10 Tagen ab Zugang dieser Mitteilung bei uns eingehen muß, vom Vertrag zurücktreten, bei einem Handelsgeschäft jedoch nur, wenn die von uns geforderte Preiserhöhung den Anstieg der allgemeinen Lebenshaltungskosten in der Zeit zwischen Bestellung und vereinbarter Lieferung nicht unerheblich übersteigt.


IV. Zahlung

1.

Ohne besondere Vereinbarung sind unsere Rechnungen zahlbar innerhalb 30 Tagen eingehend netto ohne jeden Abzug. Die Verzinzung unserer Forderungen in banküblicher Höhe zuzüglich MWSt. ab Fälligkeit ist vereinbart.

Bei Dienstleistungen / Kundendienst sind unsere Rechnungen zahlbar innerhalb 10 Tagen eingehend netto ohne jeden Abzug. Die Verzinzung unserer Forderungen in banküblicher Höhe zuzüglich MWSt. ab Fälligkeit ist vereinbart.

2.

Unsere Vertreter sind nicht zum Inkasso berechtigt; unsere Fahrer sind zum Inkasso berechtigt, soweit sie eine Rechnung vorlegen, auf der ausdrücklich Quittierung durch Unterschrift des Fahrers vorgesehen ist.

3.

Wechsel oder Schecks werden nur aufgrund gesonderter Vereinbarung zahlungshalber hereingenommen und erst nach endgültiger Einlösung gutgeschrieben. Durch eine Hereinnahme bleibt die Fälligkeit der Forderung unberührt. Sämtliche Spesen oder Auslagen gehen zu Lasten des Kunden; für rechtzeitige Einlösung oder Protesterhebung übernehmen wir keinerlei Verpflichtung.

4.

Eine Aufrechnung kann der Besteller nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung erklären. Ein Leistungsverweigerungs- oder Zurückbehaltungsrecht steht bei einem Handelsgeschäft dem Kunden nur zu, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht und nicht wegen eines bestrittenen und nicht rechtskräftig festgestellten Zahlungsanspruchs geltend gemacht wird. Bei einem Handelsgeschäft ist auch ein Zurückbehaltungsrecht des Bestellers nach § 478 BGB ausgeschlossen.

5.

Wenn a) die Kreditwürdigkeit des Bestellers bei Vertragsschluß nicht gegeben war und uns dies erst nachträglich bekannt wird, b) der Besteller hinsichtlich seine Kreditwürdigkeit bedingender Umstände falsche Angaben zu unserem Nachteil gemacht hat, c) der Besteller schuldhaft seine Verpflichtung verletzt, unser Vorbehaltseigentum zu wahren und die Ware sorgsam zu behandeln, Vernichtung oder Beschädigung der Vorbehaltsware oder Pfändungen anzuzeigen oder die Ware ausreichend in unserem Interesse zu versichern, d) der Besteller in Zahlungsverzug gerät, sind wir berechtigt, von sämtlichen vom Besteller noch nicht vollständig erfüllten Verträgen zurückzutreten, unseren Eigentumsvorbehalt geltend zu machen und gelieferte Ware in Besitz zu nehmen, künftige Lieferungen von Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung abhängig zu machen, sämtliche Forderungen ohne Rücksicht auf Zahlungsvereinbarung oder Fälligkeit einschließlich noch nicht fälliger Wechsel sofort fällig zu stellen und hierfür sofortige Zahlung oder Sicherheitsleistung zu beanspruchen. Die Geltendmachung unseres Eigentumsvorbehalts bedeutet ohne entsprechende ausdrückliche Erklärung nicht die Ausübung eines Rücktrittsrechts.


V. Lieferung, Lieferzeit

1.

Eine vereinbarte Lieferzeit beginnt mit der Absendung unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor völliger Klarstellung ggf. noch fehlender technischer Einzelheiten seitens des Bestellers. Die Lieferzeit verlängert sich um den Zeitraum, in dem der Besteller sich mit seinen Verpflichtungen aus diesem Auftrag uns gegenüber in Verzug befindet.

2.

Bei Störungen vereinbarter Lieferungen oder Liefertermine durch höhere Gewalt oder sonst ohne unser Verschulden, wie unverschuldete nicht rechtzeitige oder gänzlich ausbleibende Selbstbelieferung, Streik, Aussperrung, allgemeiner Materialmangel oder Transporterschwernisse - auch bei unseren jeweiligen Lieferanten -sind wir im Falle hierdurch eintretender Unmöglichkeit unserer Leistung zum entschädigungslosen Rücktritt vom Vertrag berechtigt, andernfalls verlängert sich bei derartigen Verzögerungen die Lieferzeit entsprechend. Hierdurch wird der Besteller nicht von seiner Abnahmeverpflichtung entbunden, auch nicht bei vereinbarten Fixterminen.

3.

Wir sind jederzeit zu Teillieferungen und auch zu Gesamtlieferungen vor Ablauf der vereinbarten Lieferzeit berechtigt.

4.

Alle Lieferungen erfolgen mangels abweichender Vereinbarung nach unserer Wahl ab unserem Lager oder ab Werk des Herstellers auf Rechnung und Gefahr des Bestellers. Die Wahl des Transportweges und des Transpor tmittels bleibt uns überlassen. DerGefahrübergang auf den Besteller erfolgt mit Übergabe des Materials an einen Spediteur oder Frachtführer, bei Abholung mit Bekanntgabe der Abholbereitschaft an den Besteller.

5.

Verpackung wird zum Selbstkostenpreis gesondert in Rechnung gestellt und nicht  zurückgenommen.

Versicherung der Ware gegen Transportschäden, Transportverlust oder Bruch erfolgt nur auf ausdrücklichen schriftlichen Wunsch des Bestellers zu seinen Lasten und für seine Rechnung.

6.

Versandfertig gemeldete Ware hat der Besteller unverzüglich abzurufen. Andernfalls sind wir berechtigt, sie auf dessen Kosten und Gefahr nach eigenem Ermessen einzulagern. Bei Annahmeverzug des Bestellers sind wir berechtigt, als Aufwendungsersatz - vorbehaltlich weiterer entstehender Kosten und Schäden -eine Entschädigung von 0,5 % des Rechnungsbetrages pro angefangenem Monat zu verlangen; der Gegenbeweis nicht oder wesentlich niedriger entstandener Aufwendungen bleibt dem Besteller unbenommen.


VI. Eigentumsvorbehalt

1.

Unsere sämtlichen Lieferungen bleiben unser Eigentum bis zur Erfüllung unserer sämtlichen, auch künftig entstehenden Forderungen gegen den Besteller einschließlich des vollen Ausgleichs von Eventualverbindlichkeiten. Bei laufender Rechnung dient das vorbehaltene Eigentum der Sicherung unserer Saldoforderung.

2.

Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware durch den Besteller erfolgt für uns als Hersteller, ohne uns zu verpflichten. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verbunden, vermischt oder vermengt, steht uns das Miteigentum an der neuen Sache gemäß dem Anteil des Rechnungswertes unseres Eigentums zu. Für den Fall, daß die andere Sache als Hauptsache anzusehen ist, überträgt uns der Besteller mit Vertragsschluß anteiliges Miteigentum nach Maßgabe des Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware und verwahrt die neue Sache insoweit für uns unentgeltlich.

3.

Der Besteller ist zur Veräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsgang berechtigt unter der Bedingung, daß die Forderung aus der Veräußerung tatsächlich auf uns übergeht. Sonstige Verfügungen, insbesondere Verpfändungen und Sicherungsübereignungen von Vorbehaltsware, sind dem Besteller nicht gestattet.

4.

Der Besteller hat dafür Sorge zu tragen, daß unser Eigentum in keiner Weise beeinträchtigt wird. Er hat Vorbehaltsware getrennt zu lagern und als unser Eigentum kenntlich zu machen. Bei Pfändung unseres Eigentums durch Dritte ist er darüber hinaus verpflichtet, uns sofort eine Kopie des Pfändungsprotokolls und eine eidesstattliche Versicherung zuübersenden, aus der die Übereinstimmung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware mit den Gegenständen des Pfändungsprotokolls klar hervorgeht, damit wir gegen die Pfändung vorgehen können.

5.

Übersteigt der Wert der uns zustehenden Vorbehaltsware unsere Gesamtforderungen gegen den Kunden um mehr als 20 %, sind wir verpflichtet, auf Verlangen des Kunden insoweit nach unserer Wahl entsprechende Vobehaltsware freizugeben.


VII. Gewährleistung

1.

Handelsübliche, technisch unvermeidbare oder zur Erfüllung gesetzlicher oder behördlicherAuflagen oder aus Gründen technischer Verbesserung erforderlich werdende Änderungen gegenüber einem Auftrag, die dem Besteller unter Berücksichtigung unserer Interessen zumutbar sind, berechtigen nicht zu Beanstandungen.

2.

Beanstandungen hinsichtlich Menge und/oder Beschaffenheit unserer Lieferung wegen eines offensichtlichen Mangels sind ausgeschlossen, wenn sie nicht unverzüglich, spätestens 10 Tage nach Eintreffen der Ware am Bestimmungsort, bei uns schriftlich und spezifiziert eingehen. Nicht offensichtliche Mängel sind bei einem Handelsgeschäft unverzüglich nach der erforderlichen Prüfung und Feststellung, jedoch spätestens 3 Monate nach Lieferung und Leistung schriftlich geltend zu machen. Außerhalb der genannten Fristen können Gewährleistungsansprüche nicht mehr erhoben werden. Durch Verhandlungen über eine Beanstandung verzichten wir nicht auf den Einwand verspäteter oder nicht ausreichender Mängelrüge. Ist gerügte Ware bereits stationär eingebaut, ist uns Gelegenheit zu geben, eine Reklamation an der Einbaustelle zu überprüfen.

3.

Im Fall eines Mangels leisten wir Gewähr nach unserer Wahl durch kostenlose Ersatzlieferung magelhafter Ware oder ihres mangelhaften Teils nach Rücksendung an uns, durch Nachbesserung, durch Kaufpreisminderung oder Rückgängigmachung des Vertrages. Entscheiden wir uns für die Nachbesserung, so hat uns der Besteller auf unseren Wunsch die nachzubessernde Ware auf dem von uns gewählten Transportweg auf unsere Kosten zuzustellen. Ist mangelhafte Ware bereits stationär eingebaut, sind wir berechtigt, diese vor Ort auf unsere Kosten gegen mangelfreie Ware auszutauschen bzw. austauschen zu lassen. Schlägt eine Ersatzlieferung oder Nachbesserung endgültig fehl, so kann der Kunde nach seiner Wahl hinsichtlich des mangelhaften Gegenstandes oder des mangelhaften Teils des Gegenstandes angemessene Herabsetzung des Preises oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Mängel an einem Teil eines Artikels oder einer Lieferung berechtigen nicht zur Beanstandung des gesamten Artikels oder der gesamten Lieferung, soweit sie im Verhältnis zur gesamten Vertragsleistung als geringfügig anzusehen sind.

4.

Sofern uns wegen eines Mangels nicht zugleich ein Verschulden i.S. nachfolgender Ziff.

trifft, bestehen andere als die vorstehend aufgeführten Ansprüche im Zusammenhang mit Mängeln nicht, insbesondere keine Schadensersatzansprüche wegen unmittelbarer oder mittelbarer Schäden (Mangel- bzw. Mangelfolgeschäden), insbesondere aus einer Inanspruchnahme des Kunden durch Dritte, auch im Zusammenhang mit einer Ersatzlieferung oder Nachbesserung. Unberührt bleibt ein eventueller Anspruch des Kunden auf Ersatz von Aufwendungen wegen einer von uns durchgeführten Nachbesserung.

5.

Elekto- und Elektronische Bauteile sind von der Gewährleistung ausgenommen es sei denn, sie werden

Durch Air Service Nord GmbH & Co. KG eingebaut.


VIII. Schadensersatz und Rücktritt

1.

Sämtliche Schadensersatzansprüche gegen uns oder unsere Mitarbeiter, gleich aus welchem Rechtsgrund - insbesondere auch aus Vertragsverhandlungen , Beratung, Verzug, Nichterfüllung, positiver Vertragsverletzung, unerlaubter Handlung einschließlich Produkthaftung, auch im Zusammenhang mit einer Ersatzlieferung oder Nachbesserung - sind ausgeschlossen, sofern nicht nachweisbar Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt. Bei einem Handelsgeschäft haften wir oder unsere Mitarbeiter auch bei grober Fahrlässigkeit, sofern diese nicht dem Geschäftsführer oder einem leitenden Angestellten unterläuft, nur für bei Vertragsschluß für uns typischerweise voraussehbare Schäden und nur bis höchstens zum ünffachen des betroffenen Rechnungsbetrages.

2.

Sämtliche Schadensersatzansprüche gegen uns oder unsere Mitarbeiter mit Ausnahme von Ansprüchen aus unerlaubter Handlung verjähren spätestens 6 Monate nach Empfang der Ware durch den Kunden.

3.

Wird der Vertrag infolge eines vom Besteller zu vertretenden Umstandes, wie z.B. Abnahme-oder Zahlungsverzug oder einem der Fälle vorstehenden Abschnitts Ziff. IV. 5. nicht durchgeführt, oder kündigt bei einem Werkvertrag der Besteller gemäß § 649 BGB ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes, sind wir berechtigt, zum Ausgleich gemachte Aufwendungen und entgangenen Gewinns einen Betrag in Höhe von 25 % des Rechngungswertes zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer ohne Nachweis zu fordern, wobei dem Besteller der Gegenbeweis eines niedrigeren Betrages offenbleibt.
 

IX. Erfüllungsort, Gerichtsstand

1.

Für alle Rechtsbeziehungen zu unseren Bestellern gilt ausschließlich das für die Rechtsbeziehungen zwischen inländischen Parteien maßgebliche deutsche Recht.

2.

Erfüllungsort für alle unsere Lieferungen und Leistungen ist der jeweilige Versandort der Ware. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen des Bestellers ist der Sitz unserer Firma.

3.

Als ausschließlicher Gerichtsstand wird mit einem Kunden, der keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, oder für den Fall, daß der Kunde nach Vertragsschluß seinen Wohnsitz oder gewöhlichen Aufenthaltsort aus dem Gebiet der Bundesrepublik verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhlicher Aufenthalt im Zeitraum der Klageerhebung nicht bekannt ist, sowie für einen von uns einzuleitendes Mahnverfahren wie auch für beiderseitige Ansprüche aus einem Handeslgeschäft einschließlich Scheck und Wechsel Hannover vereinbart.

Air Service Nord GmbH Co.KG Gerichtsstand Hannover